PPWR-Konformität: Verpackungen nach neuer EU-Verordnung

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) in der gesamten EU. Als Verpackungshersteller stellen wir sicher, dass die von uns gefertigten Karton- und Wellpappverpackungen die stofflichen Anforderungen der PPWR erfüllen – und liefern Ihnen die Nachweise, die Sie für Ihre eigene Konformitätsdokumentation benötigen.


Vollständige Erklärung zur Konformität nach PPWR herunterladen

Die vollständige, allgemeine PPWR-Konformitätserklärung mit allen Detailangaben zu Fertigungskomponenten steht Ihnen hier als PDF zur Verfügung. Für produktspezifische Einzelnachweise (z. B. konkrete Konstruktionsnummer, Farbsystem, Kartonqualität) wenden Sie sich gerne an uns.


Wer ist wofür verantwortlich?

Bei Standardaufträgen treten wir als Lieferant im Sinne der PPWR auf – die Verpackungen werden unter der Marke unserer Auftraggeber in Verkehr gebracht. Die Verantwortung für die Konformitätsbewertung der fertigen (ggf. befüllten) Verpackung sowie die Ausstellung der produktbezogenen EU-Konformitätserklärung liegt beim jeweiligen Erzeuger – in der Regel unserem Auftraggeber als Markeninhaber bzw. Inverkehrbringer.

Unsere allgemeine Erklärung zur Konformität nach PPWR stellt Ihnen die Lieferanteninformationen zur Verfügung, die Sie für diese eigene Dokumentation benötigen. Sie ersetzt keine produktspezifische Erklärung des Inverkehrbringers.


Diese Anforderungen erfüllen unsere Verpackungen

  • Schwermetallgrenzwert (Art. 5 Abs. 4 PPWR)
    Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom liegt in allen von uns eingesetzten Materialien unterhalb des vorgeschriebenen Grenzwerts von 100 mg/kg – von den Kartonsorten über Druckfarben und Lacke bis zu Klebstoffen und Zusatzkomponenten.

  • PFAS-frei nach dem Prinzip „Absence by design“
    In unserer eigenen Fertigung setzen wir ausschließlich wasserbasierte Digitaldruckfarben und PFAS-freie Dispersionslacke ein. Für zugekaufte Materialien liegen uns schriftliche Herstellerbestätigungen vor, dass keine PFAS absichtlich zugesetzt werden.

  • REACH-konform (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
    Unsere Materialien enthalten keine Stoffe der ECHA-Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) oberhalb der Meldeschwelle von 0,1 Massenprozent.

  • Mineralölfreie Druckfarben (MOSH/MOAH)
    Alle eingesetzten Druckfarben – im Digital- wie im Bogenoffsetdruck – sind mineralölfrei ausgearbeitet, entsprechend dem branchenweit anerkannten Minimierungsgebot.

  • Recyclingfähigkeit (Art. 6 PPWR)
    Unsere Standardverpackungen bestehen im Kern aus einem monomateriellen Werkstoff (Papier/Karton) ohne Kunststoffbeschichtung. Bedruckung, Lackierung und Klebstoffe gelten laut PPWR-Definition ausdrücklich nicht als Verbundverpackung – unsere Standardprodukte sind entsprechend als recyclingfähige, monomaterielle Papier-/Kartonverpackung eingestuft (Kategorie 2 gemäß Anhang II PPWR). Verpackungen mit Folienkaschierung stufen wir produktspezifisch als Verbundverpackung (Kategorie 3) ein.

    Damit ist Vollkarton schon heute strukturell im Vorteil: Für monomaterielle Papier-/Kartonverpackungen bestehen etablierte Sammel- und Verwertungsstrukturen, die auch die künftigen, strengeren Recyclingfähigkeits-Anforderungen der PPWR mühelos erfüllen. Wer bei der Materialwahl auf Karton statt auf Verbundlösungen setzt, ist für die kommenden Jahre gut aufgestellt.

Nicht durch die allgemeine Erklärung abgedeckt

Für folgende Sonderfälle stellen wir auf Anfrage produktspezifische Nachweise aus:

  • Verpackungen mit Magnetverschlüssen oder sonstigen Metall-/Sonderkomponenten
  • Kunststoffverpackungen und Verpackungen mit Kunststoff-Barriereschichten
  • Verpackungen mit funktionellen Barrieren nach Art. 13/14 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
  • Von Dritten beigestellte, nicht bei uns bedruckte oder weiterverarbeitete Materialien

Ausblick: Das kommt als Nächstes

Die stofflichen Anforderungen aus Art. 5 PPWR gelten bereits seit dem 12. August 2026. Weitere Vorgaben der Verordnung greifen erst in den kommenden Jahren – wer die Materialwahl schon jetzt darauf ausrichtet, spart sich spätere Anpassungen:

  • Ab 1. Januar 2030: Mindest-Recyclingfähigkeit (Klasse C), Mindestrezyklatanteile (je nach Verpackungsart 10–35 %) sowie eine Leerraumgrenze von maximal 50 % bei Transport- und E-Commerce-Verpackungen.
  • Ab 1. Januar 2035: Verschärfung auf „Recycled at Scale" – Recyclingfähigkeit von mindestens 55 %.
  • Geplant: Eine EU-weit harmonisierte Entsorgungskennzeichnung, damit Verbraucher auf einen Blick erkennen, in welche Sammelfraktion eine Verpackung gehört.

Ein Thema, das ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnt: die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die ab dem 30. Dezember 2026 für größere Unternehmen gilt und Herkunftsnachweise für Papier- und Zellstoffrohstoffe verlangt.


Häufige Fragen zur PPWR-Konformität